Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 einschließlich der Vorjahresangaben wurde in Übereinstimmung mit den am Bilanzstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Die vom International Accounting Standards Board (IASB), London, aufgestellten IFRS umfassen die neu erlassenen IFRS, die International Accounting Standards (IAS) sowie die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und des Standing Interpretations Committee (SIC).

Im Geschäftsjahr 2020/2021 hat Borussia Dortmund die nachfolgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards, die in das EU-Recht zur verpflichtenden Anwendung übernommen wurden, erstmalig angewendet:

Amendments to References to the Conceptual Framework in IFRS Standards

Das überarbeitete Rahmenkonzept besteht aus einem neuen, übergeordneten Abschnitt „Status and purpose of the conceptual framework“ sowie aus nunmehr acht vollständig enthaltenen Abschnitten. Dabei sind jetzt Abschnitte zu „The reporting entity“ und „Presentation and disclosure“ enthalten; der Abschnitt „Recognition“ wurde um „Derecognition“ ergänzt.

Zudem wurden Inhalte geändert: So wurde beispielsweise die Unterscheidung von „income“ in „revenues“ einerseits und „gains“ andererseits aufgegeben.

Einhergehend mit dem geänderten Rahmenkonzept wurden Referenzen auf das Rahmenkonzept in diversen Standards angepasst.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IFRS 3 – Definition of a Business

Mit der Änderung stellt das IASB klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substanziellen Prozess beinhalten, welche gemeinsam signifikant dazu beitragen, Leistungen (Output) zu produzieren. Weiterhin wird im Hinblick auf die Leistungen (Output) nun auf die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden abgestellt; der Verweis auf Kostenreduktionen entfällt. Die neuen Vorschriften enthalten darüber hinaus auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendment to IFRS 9, IAS 39 and IFRS 7 – Interest Rate Benchmark Reform

Die Änderungen begründen sich durch bestehende Unsicherheiten im Zusammenhang mit der IBOR-Reform. Nach den bisherigen Regelungen zum Hedge Accounting hätten die anstehenden Änderungen der Referenzzinssätze in vielen Fällen eine Beendigung von Sicherungsbeziehungen zur Folge. Nun ist für einen Übergangszeitraum die bilanzielle Fortführung bestehender Hedge-Accounting-Beziehungen möglich. Hierzu sehen die Änderungen punktuell verpflichtende Ausnahmen von den bisherigen Hedge-Accounting-Vorgaben, z. B. zur Beurteilung des Highly-probable-Kriteriums bei erwarteten Transaktionen im Rahmen von Cashflow Hedges, vor.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IAS 1 and IAS 8 – Definition of material

Mit den Änderungen wird in den IFRS ein einheitlicher und genauer umrissener Definitionsbegriff der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. In diesem Zusammenhang findet eine Harmonisierung der Definitionen aus dem Rahmenkonzept, IAS 1, IAS 8 und dem IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ statt.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IFRS 16 – Covid-19-Related Rent Concessions

IFRS 16 enthält Regelungen hinsichtlich der Abbildung bei Änderungen von Leasingzahlungen (u. a. Mietzugeständnisse) beim Leasingnehmer. Der Leasingnehmer hat grundsätzlich für jeden Mietvertrag zu prüfen, ob die gewährten Mietzugeständnisse Änderungen des Leasingverhältnisses darstellen, und hat eine daraus resultierende Neubewertung der Leasingverbindlichkeit vorzunehmen.

Die Änderung von IFRS 16 gewährt bei Inanspruchnahme eine praktische Erleichterung. Diese ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und zeitlich befristet. Durch die Erleichterung braucht der Leasingnehmer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährte Mietzugeständnisse nicht nach den Regelungen für Änderungen des Leasingverhältnisses zu bilanzieren, sondern so, als gäbe es keine Änderungen im Leasingverhältnis.

Borussia Dortmund hat vom im „Amendment to IFRS 16 – Covid-19-Related Rent Concessions“ verankerten Wahlrecht, Covid-19-bedingte Mietkonzessionen nicht als Modifikation abzubilden, Gebrauch gemacht. Das angewandte Wahlrecht betrifft lediglich drei Leasingobjekte der BVB Merchandising GmbH. Die Summe der ergebniswirksam erfassten Änderungen der Mietzahlungen beträgt TEUR 66. Diese wurden in den Sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst.

Amendments to IFRS 4 – Extension of the Temporary Exemption from Applying IFRS 9 (“deferral of IFRS 9”)

Mit den Änderungen an IFRS 4 sollen die durch den unterschiedlichen Geltungsbeginn des IFRS 9 Finanzinstrumente und des künftigen IFRS 17 Versicherungsverträge bedingten, vorübergehend auftretenden Bilanzierungsfragen geregelt werden. Insbesondere die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 wird dadurch bis 2023 verlängert, um den Geltungsbeginn des IFRS 9 mit dem Geltungsbeginn des neuen IFRS 17 in Einklang zu bringen. Die Änderungen sind auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt.

Borussia Dortmund geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Amendments to IFRS 9, IAS 39 and IFRS 7, IFRS 4 and IFRS 16 – Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2

Die Änderungen der zweiten Phase des IBOR-Reform-Projekts (Änderungen an IFRS 9 Financial Instruments, IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement, IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures, IFRS 4 Insurance Contracts und IFRS 16 Leases) ergänzen die Vorgaben der ersten Phase des Projekts und setzen grundsätzlich bei dem Ersatz eines Referenzzinssatzes durch einen anderen Referenzzins an.

Im Hinblick auf die Abbildung von Finanzinstrumenten sind insbesondere folgende Aspekte betroffen:

Bei Änderungen der vertraglichen Cashflows ist es auf Basis der Anpassungen ggf. nicht erforderlich, den Buchwert von Finanzinstrumenten anzupassen oder auszubuchen. Vielmehr wird unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, den Effektivzinssatz anzupassen, um die Änderung des alternativen Referenzzinssatzes widerzuspiegeln.

Im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist es auf Basis der Änderungen unter gewissen Voraussetzungen nicht erforderlich, eine für Zwecke des Hedge Accounting designierte Sicherungsbeziehung aufgrund von Anpassungen, die durch die IBOR-Reform ausgelöst werden, zu beenden.

Neue Risiken, die sich aus der Reform ergeben, und darüber hinaus, wie der Übergang zu alternativen Referenzsätzen gehandhabt wird, sind offenzulegen.

Neben Anpassungen zu IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 verabschiedete der IASB geringfügige Anpassungen an IFRS 4 und IFRS 16.

Die Änderungen sind auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2021 beginnen.

Borussia Dortmund geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Vom IASB herausgegebene, noch nicht in das EU-Recht übernommene und noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften:

Standard

 

Neue und geänderte Standards und Interpretationen

 

Veröffentlichung durch das IASB

 

Anwendungspflicht IASB

 

Voraussichtliche Auswirkungen auf den Konzern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 17 (including amendments to IFRS 17)

 

Insurance Contracts

 

18. Mai 2017

 

01. Januar 2023

 

Keine

Amendments to IFRS 3

 

References to the Conceptual Framework

 

14. Mai 2020

 

01. Januar 2022

 

Unwesentlich

Amendments to IFRS 10 and IAS 28

 

Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture

 

11. September 2014 / 18. Dezember 2014

 

Unbestimmt

 

Unwesentlich

Amendment to IAS 1 (including Deferral of Effective Date)

 

Classification of Liabilities as Current or Non-current

 

15. Juli 2020

 

01. Januar 2023

 

Unwesentlich

Amendments to IAS 16

 

Property, Plant and Equipment - Proceeds before Intended Use

 

14. Mai 2020

 

01. Januar 2022

 

Unwesentlich

Amendments to IAS 37

 

Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract

 

14. Mai 2020

 

01. Januar 2022

 

Unwesentlich

Improvements to IFRS 2018 – 2020

 

Amendments to IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 and IAS 41

 

1. September 2020

 

01. Januar 2022

 

Unwesentlich

24. Spieltag / 06.03.2021

Bayern München - BVB 4:2

Sporting Highlights