Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 einschließlich der Vorjahresangaben wurde in Übereinstimmung mit den am Bilanzstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Die vom International Accounting Standards Board (IASB), London, aufgestellten IFRS umfassen die neu erlassenen IFRS, die International Accounting Standards (IAS) sowie die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und des Standing Interpretations Committee (SIC).

Im Geschäftsjahr 2018/2019 hat Borussia Dortmund die nachfolgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards, die in das EU-Recht zur verpflichtenden Anwendung übernommen wurden, erstmalig angewendet:

Amendments to IFRS 2 – Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions

Die Änderungen betreffen die Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich, die Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich für einzubehaltende Steuern vorsehen, sowie die Bilanzierung bei einer Änderung der Klassifizierung der Vergütung von „mit Barausgleich“ in „mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IFRS 4 – Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts

Die Anpassungen betreffen die Erstanwendung von IFRS 9 für Versicherer. Durch unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und den neuen Standard für Versicherungsverträge (IFRS 17) ergeben sich ohne diese Anpassungen für einen Übergangszeitraum erhöhte Volatilitäten in Ergebnissen und ein doppelter Umstellungsaufwand.

Die Anpassungen sehen zwei Lösungen vor:

  • Aufschub der Erstanwendung von IFRS 9: Unternehmen, deren Aktivität vorherrschend das Versicherungsgeschäft ist und die IFRS 4 auf bestehende Versicherungsverträge anwenden, wenden für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, weiterhin IAS 39 statt IFRS 9 an. Das gilt nur dann, wenn IFRS 9 nicht bereits vorher angewendet wurde. Im Anhang sind ab dem Geschäftsjahr 2018 ausgewählte Angaben aufzunehmen, die eine gewisse Vergleichbarkeit mit den Unternehmen ermöglichen sollen, die bereits IFRS 9 anwenden.

    Im Rahmen des Endorsements hat die EU den Anwendungsbereich dieser Option unter bestimmten Bedingungen auf Versicherungsunternehmen innerhalb von Finanzkonglomeraten ausgedehnt.
  • Übergangsverfahren: Unternehmen, die IFRS 4 auf bestehende Versicherungsverträge anwenden, dürfen für bestimmte finanzielle Vermögenswerte einen Betrag von „erfolgswirksam (through profit or loss)“ zu „Sonstiges Ergebnis (other comprehensive income)“ umklassifizieren, sodass das erfolgswirksame Ergebnis nach IFRS 9 dem nach IAS 39 entspricht.

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Der im Juli 2014 herausgegebene Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (Finanzinstrumente) ersetzt die bestehenden Leitlinien des IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung). Borussia Dortmund wendet IFRS 9 seit dem 1. Juli 2018 an und hat von der Ausnahme Gebrauch gemacht, Vergleichsinformationen für vorhergehende Perioden hinsichtlich der Änderungen der Klassifizierung und Bewertung sowie Wertminderung nicht anzupassen. Stattdessen sind Differenzen aus der Anwendung des IFRS 9 in den Gewinnrücklagen zum 01. Juli 2018 erfasst.

IFRS 9 enthält drei grundsätzliche Kategorien zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Sonstigen Ergebnis bewertet (FVOCI) sowie zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust bewertet (FVTPL). Die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte nach IFRS 9 erfolgt auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme. IFRS 9 eliminiert die bisherigen Kategorien des IAS 39: bis zur Endfälligkeit zu halten, Kredite und Forderungen sowie zur Veräußerung verfügbar. Nach IFRS 9 werden Derivate, die in Verträge eingebettet sind, bei denen die Basis ein finanzieller Vermögenswert im Anwendungsbereich des Standards ist, niemals getrennt bilanziert. Stattdessen wird das hybride Finanzinstrument insgesamt im Hinblick auf die Klassifizierung beurteilt.

Die folgende Tabelle leitet die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte nach IAS 39 auf die Buchwerte nach IFRS 9 zum Übergangszeitpunkt auf IFRS 9 am 01. Juli 2018 über.

in TEUR

 

Ursprüngliche Bewertungskategorie nach IAS 39

 

Neue Bewertungs­kategorie nach IFRS 9

 

Buchwert in Bilanz nach IAS 39

 

Buchwert in Bilanz nach IFRS 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langfristige und kurzfristige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

 

Kredite und Forderungen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

71

 

71

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, soweit

 

 

 

 

 

 

 

 

- nicht zum Factoring vorgesehen

 

Kredite und Forderungen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

28.658

 

28.647

- zum Factoring vorgesehen sind

 

Kredite und Forderungen

 

FVTPL

 

31.456

 

30.666

Sonstige finanzielle Forderungen

 

Kredite und Forderungen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

2.520

 

2.520

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

Kredite und Forderungen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

59.464

 

59.464

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langfristige und kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

Sonstige finanzielle Verbindlich­keiten

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

64.321

 

64.321

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Sonstige finanzielle Verbindlich­keiten

 

Fortgeführte Anschaffungskosten

 

37.209

 

37.209

Zum 30. Juni 2018 verfügte Borussia Dortmund über Forderungen aus Transfergeschäften, die im Rahmen von Factoring als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden. Nach IFRS 9 hat der Konzern sie als FVTPL eingestuft. Aufgrund dessen werden alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes ergebniswirksam erfasst. Der Effekt der Reklassifizierung zum 01. Juli 2018 unter Berücksichtigung von Steuereffekten ergibt sich eine Reduzierung des Eigenkapitals um 531 TEUR.

Die erstmalige Anwendung des IFRS 9 hatte in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten und derivative Finanzinstrumente keine wesentlichen Auswirkungen auf die Rechnungslegungsmethoden des Konzerns. Die Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung des IFRS 9 auf die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte zum 01. Juli 2018 resultieren aus den neuen Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen sowie der Bewertung für zum Factoring vorgesehene Forderungen zum FVTPL.

IFRS 9 ersetzt das Modell der eingetretenen Verluste des IAS 39 durch ein zukunftsorientiertes Modell der erwarteten Kreditausfälle. Dies erfordert erhebliche Ermessensentscheidungen bezüglich der Frage, inwieweit die erwarteten Kreditausfälle durch Veränderungen bei den wirtschaftlichen Faktoren beeinflusst werden. Diese Einschätzung wird auf Grundlage gewichteter Wahrscheinlichkeiten bestimmt.

Das neue Wertminderungsmodell ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zu FVOCI bewertet werden – mit Ausnahme von als Finanzanlagen gehaltenen Dividendenpapieren –, sowie auf vertragliche Vermögenswerte.

Grundsätzlich sieht der Standard ein dreistufiges Wertminderungsmodell vor, um die erwarteten Kreditausfälle zu ermitteln. Es wird eine Risikovorsorge für die erwarteten Zwölf-Monats-Kreditverluste gebildet (Stufe 1) oder aber über die Laufzeit, sofern sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat (Stufe 2) oder falls eine beeinträchtigte Bonität vorliegt (Stufe 3).

Für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, auf die Wertminderungen nach IFRS 9 vorzunehmen sind, wird das dreistufige Verfahren angewandt. Die daraus resultierenden Wertminderungen sind unwesentlich. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Vertragsvermögenswerte nach IFRS 15, die keine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten, wird das vereinfachte Verfahren angewandt und immer eine Risikovorsorge für die gesamte Laufzeit ermittelt (Stufen 2 und 3).

Zum 30. Juni 2018 ergab sich gemäß IAS 39 eine Wertminderung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen/Vertragsvermögenswerte in Höhe von TEUR 1.500. Die geschätzten erwarteten Kreditausfälle wurden auf Grundlage von Erfahrungen mit tatsächlichen Kreditausfällen der letzten drei Jahre berechnet. Die Ermittlung erfolgt dabei unterteilt nach dem Geschäftsmodell. Die Berechnung der künftigen Wertminderung – unter Berücksichtigung von makroökonomischen Kennzahlen – führt zu einer Erhöhung der Wertminderung aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen/Vertragsvermögenswerte in Höhe von TEUR 11. Unter Berücksichtigung von Steuereffekten ergibt sich eine Reduzierung des Eigenkapitals zum 30. Juni 2018 um TEUR 7.

IFRS 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden legt einen umfassenden Rahmen zur Bestimmung fest, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Umsatzerlöse erfasst werden. Er ersetzt bestehende Leitlinien zur Erfassung von Umsatzerlösen, darunter IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme.

Der Konzern ist verpflichtet, IFRS 15 ab dem 01. Juli 2018 anzuwenden.

Der Konzern hat sich dazu entschieden, beim Übergang auf IFRS 15 die modifiziert retrospektive Methode, nach der die kumulierten Anpassungsbeträge zum 01. Juli 2018 erfasst werden, in seinem Konzernabschluss anzuwenden.

Gemäß IFRS 15 erfolgt die Bilanzierung der Umsatzerlöse bei Übertragung der Verfügungsmacht auf den Kunden, während der Umsatz gemäß IAS 18 bei Übergang der Risiken und Chancen auf den Kunden realisiert wurde.

Der Konzern hat sein Implementierungsprojekt für die Bilanzierung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden abgeschlossen. Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis unter IAS 18.

Die Bilanzierung für Rückgaberechte im Versandhandel wurde entsprechend IFRS 15 angepasst. Der Betrag der Umsatzerlöse wird um die erwarteten Rückgaben reduziert, die auf der Grundlage historischer Daten geschätzt werden. In diesen Fällen werden eine Rückerstattungsverbindlichkeit und ein Vermögenswert für das Recht auf Rückholung der Waren bilanziert.

Dies führte zu einer unwesentlichen Erhöhung der Sonstigen Verbindlichkeiten sowie der übrigen kurzfristigen Vermögenswerte.

Amendment to IFRS 15 – Clarifications to IFRS 15

Die Änderungen enthalten zum einen Klarstellungen zu verschiedenen Regelungen des IFRS 15 und zum anderen Vereinfachungen bezüglich des Übergangs auf den neuen Standard.

Über die Klarstellungen hinaus enthält der Änderungsstandard zwei weitere Erleichterungen zur Reduzierung der Komplexität und der Kosten der Umstellung auf den neuen Standard. Diese betreffen Wahlrechte bei der Darstellung von Verträgen, die entweder zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind oder die vor Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurden.

Die Änderungen sind erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01. Januar 2018 beginnen.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendment to IAS 40 – Transfers of Investment Property

Die Änderung von IAS 40 dient der Klarstellung, in welchen Fällen die Klassifikation einer Immobilie als „als Finanzinvestition gehaltene Immobilie“ beginnt bzw. endet, wenn sich die Immobilie noch im Bau oder in der Planung befindet. Durch die bisher abschließend formulierte Aufzählung in IAS 40.57 war die Klassifikation noch nicht fertiggestellter Immobilien bisher nicht klar geregelt. Die Aufzählung gilt nun explizit als nicht abschließend, sodass jetzt auch noch nicht fertiggestellte Immobilien unter der Regelung subsumiert werden können.

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

IFRIC 22 – Foreign Currency Transactions and Advance Consideration

IFRIC 22 adressiert eine Anwendungsfrage zu IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen. Klargestellt wird, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist danach der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert bzw. die Schuld erstmals erfasst wird.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Improvements to IFRS 2014–2016

Durch die Annual Improvements to IFRSs (2014–2016) wurden drei IFRSs geändert, von denen die beiden folgenden Änderungen erst im Jahre 2018 anzuwenden sind:

In IAS 28 wird klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je nach Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann.

Darüber hinaus erfolgte die Streichung der befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1. Appendix E (IFRS 1.E3–E7) für erstmalige IFRS-Anwender.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IFRS 9 – Prepayment Features with Negative Compensation

Die Anpassungen betreffen eine begrenzte Anpassung der für die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien. Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung („prepayment features with negative compensation“) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Sonstigen Ergebnis anstatt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden.

Der Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 01. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments

Die steuerliche Behandlung bestimmter Sachverhalte und Transaktionen kann von der zukünftigen Anerkennung durch die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit abhängen. IAS 12 Ertragsteuern regelt wie tatsächliche und latente Steuern zu bilanzieren sind. IFRIC 23 ergänzt die Regelungen in IAS 12 hinsichtlich der Berücksichtigung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten und Transaktionen.

Die Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Amendment to IAS 28 – Long-term Interests in Associates and Joint Ventures

Die Änderungen enthalten eine Klarstellung, dass IFRS 9 auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, deren Bilanzierung nicht nach der Equity-Methode erfolgt.

Die Änderungen sind - vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht - zum 1. Januar 2019 erstmalig anzuwenden.

Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Amendment to IAS 19 – Plan Amendment, Curtailment or Settlement

Nach IAS 19 sind die Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen und Abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten.

Die Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.

Die Änderung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht - erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Improvements to IFRS 2015 – 2017

Durch die Annual Improvements to IFRSs (2015-2017) wurden vier IFRSs geändert.

In IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung der Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (joint operation) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden hat. Der bislang vom Erwerber gehaltene Anteil ist neu zu bewerten.

In IFRS 11 wird festgelegt, dass eine Partei bei Erlangung einer gemeinschaftlichen Führung (joint control) an einem Geschäftsbetrieb, an dem er zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (joint operation) beteiligt war, den bisher gehaltenen Anteil nicht neu bewertet.

IAS 12 wird dahingehend geändert, dass alle ertragssteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen.

Zuletzt wird im IAS 23 festgelegt, dass bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat, Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Änderungen sind - vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht - erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

IFRS 16 – Leases

IFRS 16 führt ein einheitlich anzuwendendes Rechnungslegungsmodell ein, wonach Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen sind. Ein Leasingnehmer erfasst ein Nutzungsrecht (right-of-use asset), das sein Recht auf die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswertes darstellt, sowie eine Schuld aus dem Leasingverhältnis, die seine Verpflichtung zu Leasingzahlungen darstellt. Es gibt Ausnahmeregelungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse hinsichtlich geringwertiger Vermögenswerte. Die Rechnungslegung beim Leasinggeber ist vergleichbar mit dem derzeitigen Standard – das heißt, dass Leasinggeber Leasingverhältnisse weiterhin als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse einstufen.

IFRS 16 ersetzt die bestehenden Leitlinien zu Leasingverhältnissen, darunter IAS 17 Leasingverhältnisse, IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse – Anreize und SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen.

Der Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 01. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Seit dem 01. Juli 2018 bilanziert Borussia Dortmund vorzeitig nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS 16. Als Leasingnehmer wird ein Nutzungsrecht (right-of-use asset), das das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswertes darstellt, sowie eine Schuld aus dem Leasingverhältnis, die die Zahlungsverpflichtung aus den Leasingverhältnissen darstellt, bilanziell erfasst.

Borussia Dortmund hat die modifizierte retrospektive Methode angewendet. Die Vergleichszahlen der Vorjahresperioden wurden daher nicht angepasst. Im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 16 nimmt Borussia Dortmund die Erleichterungsregelungen in Anspruch und nutzt für ähnliche Verträge einen durchschnittlichen Zinssatz und verzichtet bei Leasingverhältnissen, deren Laufzeit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung endet, auf die Anwendung der Vorschriften.

Entsprechend der Ausnahmeregelung des IFRS 16 hat sich Borussia Dortmund dazu entschieden, fortan von der Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten oder weniger und Vermögenswerten mit einem Betrag von geringem Wert abzusehen.

Die im Rahmen des IFRS 16 zu aktivierenden Nutzungsrechte werden am Bereitstellungsdatum des Nutzungsrechtes zu Anschaffungskosten bewertet und grundsätzlich mit dem diesem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz abgezinst. Dieser Wert wird um kumulierte Abschreibungen und – sofern geboten – um Wertminderungen reduziert.

Aufgrund der vorliegenden Verträge ist Borussia Dortmund dazu berechtigt, die Nutzung verschiedener Vermögenswerte gegen Zahlung der Leasingverpflichtung zu kontrollieren.

Im Rahmen der Umstellung auf IFRS 16 ergab sich eine Neuaktivierung in andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von TEUR 4.802. Die zusätzlichen Leasingverbindlichkeiten wurden in gleicher Höhe bilanziert. Folglich resultiert aus der Umstellung kein Eigenkapitaleffekt.

Ausgehend von den operativen Leasingverbindlichkeiten zum 30. Juni 2018, ergab sich folgende Überleitung auf den Eröffnungsbilanzwert der Leasingverbindlichkeiten zum 01. Juli 2018:

Leasingverbindlichkeiten

in TEUR

 

 

 

 

 

Operative Leasingverpflichtungen zum 30. Juni 2018

 

5.986

Mindestleasingzahlungen (Nominalwert) der Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zum 30. Juni 2018

 

10.171

Anwendungserleichterung für kurzfristige Leasingverhältnisse (kleiner 12 Monate)

 

-229

Anwendungserleichterung für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte

 

-13

Mietnahe Verpflichtungen/Sonstiges

 

-548

Nominale Leasingverbindlichkeit zum 01. Juli 2018

 

15.367

Abzinsung nach Aktivierung IFRS 16

 

-394

Abzinsung bestehender Verträge IAS 17

 

-1.476

Leasingverbindlichkeit zum 01. Juli 2018

 

13.497

Barwert der Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zum 30. Juni 2018

 

-8.695

Zusätzliche Leasingverbindlichkeit durch Erstanwendung von IFRS 16 zum 01. Juli 2018

 

4.802

Die Leasingverbindlichkeiten wurden unter Anwendung des Grenzkapitalzinssatzes zum 01. Juli 2018 abgezinst. Der gewichtete durchschnittliche Zinssatz betrug drei Prozent.

Vom IASB herausgegebene, noch nicht in das EU-Recht übernommene und noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften:

Standard

 

Neue und geänderte Standards und Interpretationen

 

Veröffentlichung durch das IASB

 

Anwendungs­pflicht IASB

 

Voraussichtliche Auswirkungen auf den Konzern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amendments References to the Conceptual Framework in IFRS Standards

 

29. März 2018

 

01. Januar 2020

 

Unwesentlich

IFRS 3

 

Definition of a Business

 

22. Oktober 2018

 

01. Januar 2020

 

Unwesentlich

IAS 1, IAS 8

 

Definition of Material

 

31. Oktober 2018

 

01. Januar 2020

 

Unwesentlich

IFRS 17

 

Insurance Contracts

 

18. Mai 2017

 

01. Januar 2021

 

Keine

IFRS 10, IAS 28

 

Amendments Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture

 

11. September 2014/ 18. Dezember 2014

 

Unbestimmt

 

Unwesentlich

Korrektur gemäß IAS 8

Aufgrund der notwendig gewordenen Änderung der Bilanzierungsmethode hinsichtlich der Zahlungen von Beraterhonoraren, Vermittlerprovisionen und Aufwendungen im Zuge von Vertragsverlängerungen oder der erstmaligem Verpflichtung von ablösefreien Lizenzspielern, die bislang als aktive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und unter Berücksichtigung aufschiebend bedingter Zahlungen über die sonstigen betrieblichen Aufwendungen aufgelöst wurden, kam es zu einer retrospektiven Anpassung gemäß IAS 8.42 der betroffenen Posten des Abschlusses für die Vorjahre.

Verpflichtungen aus Beraterhonoraren oder Vermittlerprovisionen und sonstigen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung oder der ablösefreien Verpflichtung von Lizenzspielern stehen, werden nunmehr als immaterielle Vermögenswerte aktiviert. Stehen diese Verpflichtungen unter Bedingungen, erfolgt die Aktivierung im Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Die Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte erfolgt linear über die Restlaufzeit des Vertrages mit dem Lizenzspieler.

Durch die retrospektive Änderung der Bilanzierungsmethode verbesserte sich das Konzernergebnis des Vorjahres um TEUR 3.243.

Die Änderungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:

Konzernbilanz

01. Juli 2017

 

 

 

 

 

 

in TEUR

 

Wie zuvor berichtet

 

Anpassung

 

Angepasst

 

 

 

 

 

 

 

Gesamte Vermögenswerte

 

478.597

 

4.038

 

482.635

Immaterielle Vermögenswerte

 

141.521

 

13.860

 

155.381

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

 

 

 

langfristig

 

16.876

 

-3.344

 

13.532

kurzfristig

 

16.518

 

-5.342

 

11.176

Latente Steueransprüche

 

1.136

 

-1.136

 

0

Gesamte Schulden

 

166.295

 

0

 

166.295

Eigenkapital

 

312.302

 

4.038

 

316.340

Rücklagen

 

220.415

 

4.038

 

224.453

30. Juni 2018

 

 

 

 

 

 

in TEUR

 

Wie zuvor berichtet

 

Anpassung

 

Angepasst

 

 

 

 

 

 

 

Gesamte Vermögenswerte

 

478.331

 

7.281

 

485.612

Immaterielle Vermögenswerte

 

109.684

 

10.658

 

120.342

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

 

 

 

 

langfristig

 

10.723

 

-386

 

10.337

kurzfristig

 

16.655

 

-2.198

 

14.457

Latente Steueransprüche

 

793

 

-793

 

0

Gesamte Schulden

 

142.027

 

0

 

142.027

Eigenkapital

 

336.304

 

7.281

 

343.585

Rücklagen

 

244.417

 

7.281

 

251.698

Konzern-Gewinn-und-Verlustrechnung 2017/2018

in TEUR

 

Wie zuvor berichtet

 

Anpassung

 

Angepasst

 

 

 

 

 

 

 

Abschreibungen

 

-90.556

 

-7.776

 

-98.332

Sonstige betriebliche Aufwendungen

 

-206.496

 

10.676

 

-195.820

Ergebnis der Geschäftstätigkeit

 

36.074

 

2.900

 

38.974

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis vor Ertragsteuern

 

31.751

 

2.900

 

34.651

Ertragsteuern

 

-3.289

 

343

 

-2.946

Konzernjahresüberschuss

 

28.462

 

3.243

 

31.705

Die erforderliche Anpassung erhöhte das unverwässerte und verwässerte Ergebnis von EUR 0,31 auf EUR 0,34 je Aktie.

Betreffende Auswirkungen auf die latenten Steuern entnehmen Sie dem Konzernanhang Textziffer 22.

Die Konzernkapitalflussrechnung zeigt folgende Veränderung:

Überleitung Kapitalflussrechnung 2017/2018

in TEUR

 

Wie zuvor berichtet

 

Anpassung

 

Angepasst

 

 

 

 

 

 

 

Cashflow aus operativer Tätigkeit

 

+158.367

 

+11.994

 

+170.361

Cashflow aus Investitionstätigkeit

 

-130.732

 

-11.994

 

-142.726

Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

 

-17.468

 

0

 

-17.468

Finanzmittelfonds am Ende der Periode

 

+59.464

 

0

 

+59.464

27. Spieltag / 30.03.2019

BVB - VfL Wolfsburg 2:0

Sporting Highlights